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29.05.2018
Oft stellt man in sozialen Medien wie Facebook, Instagram oder auch WhatsApp fest, dass dort viele Bilder enthalten sind. Seien es „nur“ Profilbilder, auf denen stolze Eltern sich und ihre Kinder präsentieren, oder ganze Dokumentationen, in denen ganz ausführlich über die bebilderten Fortschritte der „Kleinen“ informiert wird. Hierbei wird kaum darauf geachtet, ob dies im Interesse des Kindes ist oder dessen ausdrücklichem Willen entspricht. Viele Eltern scheinen sich hierzu überhaupt keine Gedanken zu machen oder tun Einwände mit einem Achselzucken ab.
Wie aber ist die Rechtslage?
Alle Menschen haben Persönlichkeitsrechte, die vor Eingriffen in den Lebens- und Freiheitsbereich schützen. Hierzu zählt unter anderem das Recht am eigenen Bild, das sich in §§ 22 f. Kunsturhebergesetz (KUG) wiederfindet. Sofern keine der in § 23 Abs. 1 KUG geregelten Ausnahmen eingreift, ist eine Verwendung des Bildnisses nur rechtmäßig, wenn der Abgebildete darin eingewilligt hat. Hier sind gerade bei Kindern Abstufungen vorzunehmen. Babys und Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres haben zwar ebenfalls Persönlichkeitsrechte, hier entscheiden jedoch die sorgeberechtigten Eltern als gesetzliche Vertreter und müssen einer Veröffentlichung zustimmen. Wenn das Kind das 7. Lebensjahr vollendet hat und damit als beschränkt geschäftsfähig gilt (vgl. § 106 BGB), ändert sich dies. Der Schutzgedanke des Persönlichkeitsrechts führt dann dazu, dass die sorgeberechtigten Eltern die Einwilligung nicht mehr allein erteilen können, wenn der beschränkt geschäftsfähige Minderjährige widerspricht. Das Kind muss hierzu jedoch eventuelle Risiken einer Veröffentlichung selbst einschätzen und überschauen können, was freilich eine entsprechende Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen voraussetzt. Dies lässt einen weiten Argumentationsraum zu. Spätestens mit Vollendung des 14. Lebensjahres wird aus Gründen der Rechtssicherheit diese notwendige Einsichtsfähigkeit pauschal unterstellt, das heißt, das Kind kann dann grundsätzlich mitentscheiden (sog. Doppelzuständigkeit).
Was tun bei Verstößen?
Wenn man – ohne vorher gefragt worden zu sein – Bilder von sich oder seinem Kind in sozialen Netzwerken oder anderswo im Internet findet, hat man einen rechtlichen Anspruch darauf, dass sie entfernt werden. Oftmals reicht es aus, dem Inhaber des jeweiligen Profils oder Fotoalbums eine kurze E-Mail zu schreiben und um Entfernung zu bitten. Dabei ist es auch wichtig eine Frist zu setzen, innerhalb derer das Foto entfernt sein sollte. Eine andere Möglichkeit, mutmaßliche Rechtsverstöße in einem sozialen Netzwerk zu melden, liegt darin, mit dem Dienstanbieter direkt Kontakt aufzunehmen. Denn auch die Anbieter sind, nachdem sie auf einen möglichen Rechtsverstoß hingewiesen worden sind, verpflichtet, diese rechtswidrigen Inhalte zu entfernen.
Bitte hier als Elternteil immer beachten, dass man sich auch einem solchen Unterlassungsanspruch aussetzen kann, wenn man ohne Zustimmung des Kindes oder des anderen Elternteils Bilder vom minderjährigen Kind veröffentlicht. Bei Elternteilen ohne Sorgerecht kann dies schnell zu Problemen führen, wenn der sorgeberechtigte Elternteil oder das Kind sodann gerichtlich gegen die Veröffentlichung vorgehen. Dies wird vielen kleinkariert vorkommen, kann aber schnell in einer Trennungsphase oder nach der Scheidung unangenehme Folgen haben oder gerade deswegen ausgenutzt werden. Es kann aber auch den Elternteil mit gemeinsamen Sorgerecht treffen, wenn er ohne Zustimmung des einsichtsfähigen Minderjährigen Bilder veröffentlicht. Zur gerichtlichen Geltendmachung etwaiger Ansprüche bedürfen die minderjährigen Kinder der Vertretung durch einen Ergänzungspfleger, da bei gemeinsamer Sorge kein Elternteil vertretungsberechtigt ist (OLG Karlsruhe, Az.: 18 WF 183/15).
Es kann daher nur angeraten werden, bei der Veröffentlichung von Bildern, insbesondere von Kindern, Vorsicht walten zu lassen. Mit der Veröffentlichung von Kinderbildern sollte man zurückhaltend sein, so dass nicht später im Internet ungewünschte Bilder auffindbar sind. Man kann nie wissen, wer die Bilder sieht, kopiert oder herunterlädt. Darüber hinaus, kann es auch rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, wenn die notwendige Zustimmung zur Veröffentlichung fehlt.
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Autor:
Thorsten Brenner ist Fachanwalt für Familienrecht und Arbeitsrecht aus Darmstadt
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