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28.03.2018
Der Mutterschutz in Deutschland ist die Summe gesetzlicher Vorschriften zum Schutz von Mutter und Kind vor und nach der Entbindung. Dazu gehören Beschäftigungsverbote vor und nach der Geburt des Kindes, ein besonderer Kündigungsschutz für Mütter sowie Entgeltersatzleistungen während des Beschäftigungsverbotes (Mutterschaftsgeld) und darüber hinaus Elterngeld.
Das Mutterschutzgesetz wurde grundlegend reformiert. Die wesentlichen Regelungen sind zum 01.01.2018 in Kraft getreten. Es gilt für alle schwangeren und stillenden Arbeitnehmerinnen, unabhängig davon, ob Sie in Vollzeit oder Teilzeit arbeiten oder ob Sie noch in der beruflichen Ausbildung bei einem Arbeitgeber sind. Auch für Frauen, die einen Minijob haben oder für Frauen, die ein freiwilliges soziales Jahr ableisten und schwanger sind, gilt das Gesetz.
Sollten Sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen und schwanger werden, so gelten ebenfalls die Regelungen des Mutterschutzgesetzes, allerdings nur so lange bis das befristete Arbeitsverhältnis zu dem vertraglich vereinbarten Ablauf endet. Deshalb sollten Sie sich gut überlegen, ob Sie eine befristetes Arbeitsverhältnis eingehen, wenn Ihre Familienplanung noch nicht abgeschlossen ist.
Haben Sie jedoch einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit vorgeschalteter Probezeit, so kann der Arbeitgeber Ihnen in der Probezeit nicht kündigen, wenn Sie während dieser Zeit schwanger werden.
Seit dem 01.01.2018 sind auch Schülerinnen und Studentinnen grundsätzlich durch das Mutterschaftsgesetz geschützt, falls die Schule oder Hochschule Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildung vorschreibt oder die Frauen ein Praktikum absolvieren. Es gelten aber Besonderheiten (§ 1 Abs. 2 Nr. 8 MuSchG).
Sind Sie zwar selbstständig, aber von Ihrem Arbeitgeber wirtschaftlich abhängig, ohne in den Betriebsablauf des Arbeitgebers eingegliedert zu sein, dann gelten Sie als sog. arbeitnehmerähnliche Beschäftigte und können sich im Falle einer Schwangerschaft auf die mutterschutzrechtlichen Regelungen berufen.
Für Beamte, Richterinnen und Soldatinnen gelten die sogenannte Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (MuSchEltZV) für die Bundesverwaltung und die entsprechenden Verordnungen in den Bundesländern sowie die Mutterschutzverordnung für Soldatinnen.
Wer ein Kind erwartet, darf in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung und acht Wochen nach der Geburt grundsätzlich nicht arbeiten. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten wird diese Schutzfrist auf zwölf Wochen ausgedehnt. Während dieser Zeit bekommen Sie entweder den sogenannten Mutterschaftslohn oder Mutterschaftsgeld sowie einen Zuschuss vom Arbeitgeber. Für Schülerinnen und Studentinnen ist die Schutzfrist nicht verbindlich. Sie können nach der Geburt vor deren Ablauf wieder zur Schule oder Uni gehen.
Werdende und stillende Mütter dürfen grundsätzlich nicht zwischen 20 Uhr abends und 6 Uhr morgens arbeiten, d.h. Nachtschichten und Rufbereitschaften sind untersagt (§ 5 MuSchG). Dies gilt auch für Sonn- und Feiertage und die sonst üblichen Überstunden, da volljährige Schwangere nicht mehr als 8 Stunden und 30 Minuten täglich arbeiten dürfen (§ 4 MuSchG). Seit dem 01.01.18 gilt auch eine besondere Regelung zu den zulässigen Überstunden bei Teilzeitkräften. Diese dürfen keine Überstunden leisten, die die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit im Durchschnitt des Monats übersteigen (§ 4 Abs. 1 Satz 4 MuSchG).
Der Arbeitgeber muss ein befristetes oder unbefristetes Beschäftigungsverbot aussprechen, sofern der Arbeitsplatz grundsätzlich nicht für eine Schwangere geeignet ist, keine Schutzmaßnahmen möglich sind, kein Ersatzarbeitsplatz angeboten werden kann und eine Teilfreistellung nicht zielführend ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG). Sollten im Falle einer Weiterbeschäftigung das Leben oder die Gesundheit von Mutter und Kind gefährdet sein, so kann durch Vorlage eines ärztlichen Attestes ein Beschäftigungsverbot bestehen (§ 16 MuSchG).
Während der gesamten Schwangerschaft, also vom ersten Tag an bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung besteht Kündigungsschutz sowohl für ordentliche als auch fristlose Kündigungen, Änderungskündigungen oder Kündigungen während der Probezeit (§ 17 MuSchG) um Frauen in dieser Zeit vor finanziellen Nachteilen zu schützen. So erhalten sie während eines Beschäftigungsverbotes ihr Gehalt weiter bezahlt (§ 18 MuSchG). Sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt erhalten sie Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenkasse (§ 19 MuSchG) und einen Zuschuss vom Arbeitgeber (§ 20 MuSchG). Dieses entspricht insgesamt dem durchschnittlichen Nettogehalt der letzten drei Monate.
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Autorin:
Astrid Nastasi arbeitet seit 1981 als Rechtsanwältin mit Schwerpunkt Familienrecht, seit 1996 als Fachanwältin für Arbeitsrecht.
http://www.rae-nastasi-wrede.de
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