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28.05.2021
Eine Person zu „tracken“ bedeutet nicht mehr und nicht weniger, als deren aktuellen Aufenthaltsort festzustellen. Dank der modernen Technik ist das heute nahezu problemlos möglich, man muss nur Zugriff auf ein in einem Gegenstand, den die Person mit sich trägt, integriertes GPS haben und kann sich die Daten zum Beispiel auf das eigene Smartphone senden lassen.
Bei unseren Kindern beliebt sind, natürlich neben dem eigenen Smartphone, Smart-Watches oder -armbänder. Es gibt aber auch extra für den Rucksack oder Schulranzen hergestellte Anhänger mit entsprechend integrierten GPS. Juristisch ist die Frage, ob Tracking der Kinder überhaupt erlaubt ist, schnell zu beantworten: Ja, das ist es, zumindest solange die Kinder minderjährig sind und – eigentlich selbstverständlich – es sich um die eigenen Kinder handelt.
Die Bundesnetzagentur sieht keinen Verstoß gegen das Telekommunikationsgesetz (TK), solange es nur um Ortung geht. Natürlich ist dabei doch einiges zu beachten. Während das Tracken Volljähriger jedoch grundsätzlich erst einmal verboten ist, übergibt der Staat die Verantwortung für die Kinder weitestgehend den Eltern, die sie, solange sie nicht das Kindeswohl durch ihr Tun (manchmal auch Nicht-Tun) gefährden, in der Regel ohne weitere Kontrolle ausüben können.
Als Mutter möchte ich hier einwenden, dass man für sich und sein Kind gut abwägen sollte, ob man die Möglichkeit des Tracking nutzt oder nicht. Es geht um Vertrauen und um das „Fit-Machen“ des Kindes für sein weiteres Leben. Tracking schützt das eigene Kind letztlich nicht absolut, wenn es zum Beispiel den falschen Weg nach Hause nimmt, in den falschen Bus steigt oder über die Straße rennt, ohne auf den Verkehr zu achten. Darüber hinaus sind Kinder keine rechtlosen Wesen und Tracking stellt immer einen Eingriff in die Rechte des Kindes dar.
Wenn man also, beispielsweise nach einem Schulwechsel, verbunden mit einem neuen Schulweg, beruhigter ist, weil man immer feststellen kann, wo das Kind sich gerade aufhält, dann – und das ist meine ganz persönliche Meinung – ist das in Ordnung, sollte mit dem Kind aber besprochen werden. Ihr Kind sollte wissen, dass Sie seinen Aufenthaltsort feststellen können. Es sollte wissen, warum Sie das tun wollen und eventuell auch wie lange. Offenheit schafft Vertrauen und Vertrauen schafft Sicherheit, Mama und Papa kontrollieren mich nicht, weil sie mir nichts zutrauen, sondern weil sie sich Sorgen machen, zum Beispiel.
Es gibt also durchaus Situationen, die Tracking sinnvoll machen. Allerdings muss dabei folgendes beachtet werden: Die Nutzung entsprechender Geräte kann zum Beispiel durch die Schulen mittels entsprechender Schulordnungen untersagt werden. Im Zweifelsfall sollte man sich also in der Schule erkundigen, ob zum Thema Tracking Regelungen getroffen wurden oder nicht. Außerdem hat die Bundesnetzagentur bereits vor einigen Jahren Geräte verboten, die das Abhören der Umgebung möglich machen. Ein entsprechendes Gerät ist zu vernichten und tut man das nicht, kann das zu einem zu einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro führen. Es handelt sich also um kein kleines Vergehen, wenn zum Beispiel mittels der Smart-Watch des Kindes die Umgebung abgehört wird. Melden kann einen entsprechenden Verdacht, einen Verstoß sowieso, jeder direkt bei der Bundesnetzagentur, die dann zumindest unangenehme Fragen stellt und gegebenfalls auch weiter ermittelt.
Schließlich stellt sich, wie bei jeder Nutzung von digitalen Geräten, natürlich die Frage nach dem Datenschutz. Im Rahmen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sind Kinder besonders geschützt, es sei denn, ihre Eltern geben die Daten frei. Immer sollte man sich daher fragen, wo die Daten des Kindes denn gespeichert werden und welcher Nutzung man eigentlich zustimmt. So sinnvoll es im Einzelfall also sein kann, jederzeit zu wissen, wo sich das Kind aufhält, so sehr sollte man sein Augenmerk darauf richten, wer noch davon erfährt und wo, wie lange und zu welchem Zweck die Daten gespeichert werden. Denn auch hier greift man in die Rechte seines Kindes ein, was man als Eltern, auch wenn einem Staat relative Handlungsfreiheit lässt, nicht leichtfertig tun sollte.
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Autorin:
Miriam Böhmer-Bracchi, Rechtsanwältin und Notarin, Fachanwältin für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
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