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Ist Arbeiten in der Elternzeit erlaubt?

28.11.2018

Oft will man nach der Geburt nicht wieder direkt voll in die Arbeitswelt zurückkehren und stattdessen mehr Zeit für die Familie haben.

Damit es finanziell aber nicht zu ungewollten Engpässen kommt, sollte bereits bei Beantragung der Elternzeit beim Arbeitgeber gut überlegt sein, wie lange man Elternzeit beantragt und wie das Elterngeld aufgeteilt wird. Es ist möglich, während des Bezugs von Elterngeld zu arbeiten, aber der erzielte Verdienst wird beim Bezug von Elterngeld angerechnet, was wirtschaftlich oft nicht sinnvoll ist.

Daher wird häufig das Modell gewählt, ein Jahr das volle Elterngeld zu beziehen und eine zwei- oder dreijährige Elternzeit zu beantragen. Nach Ablauf des ersten Jahres läuft das Elterngeld aus und man kann sodann anrechnungsfrei einer Arbeit im Umfang von 15 bis 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt nachgehen (§ 15 Abs. 7 Nr. 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG).

Bei bereits bestehender Teilzeittätigkeit vor der Elternzeit im obigen Umfang braucht man seinem Arbeitgeber mit dem Antrag auf Elternzeit lediglich seinen Wunsch mitzuteilen, dass die Teilzeitarbeit während der Elternzeit fortgesetzt werden soll.

Hierzu wird keine Zustimmung des Arbeitgebers benötigt. Voraussetzung ist jedoch, dass der geplante Beginn der Fortsetzung der Teilzeittätigkeit bereits zusammen mit dem Antrag auf Elternzeit mitgeteilt wird, damit der Arbeitgeber Planungssicherheit hat. Ferner muss die Teilzeit in der Elternzeit in dem bisherigen Umfang, also mit der gleichen Wochenstundenzahl, fortgesetzt werden. Wenn man sich erst im Laufe der Elternzeit dazu entschließt, die bisherige Teilzeittätigkeit fortzusetzen oder die Arbeitszeit in der Elternzeit weiter zu reduzieren, benötigt man hingegen die Zustimmung des Arbeitgebers.

Den Teilzeitantrag kann der Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Wenn man erstmals Teilzeit in der Elternzeit arbeiten möchte, sieht das BEEG zunächst vor, dass man mit dem Arbeitgeber über den Teilzeitwunsch verhandelt, um eine einvernehmliche Einigung zu erzielen. Innerhalb von vier Wochen sollen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen.

Sofern keine Einigung über die Teilzeit in der Elternzeit innerhalb von vier Wochen erzielt werden konnte, kann man den Rechtsanspruch auf Teilzeit in Elternzeit geltend machen.

Ein Recht auf Teilzeit in der Elternzeit besteht nach § 15 Abs. 6 und 7 BEEG, wenn mehr als 15 Arbeitnehmer im Unternehmen beschäftigt sind, die Betriebszugehörigkeit sechs Monate übersteigt, der Umfang der Arbeitszeit für mindestens zwei Monate zwischen 15 und 30 Wochenstunden liegen soll, ein schriftlicher Antrag auf Teilzeit in Elternzeit gestellt wurde und keine dringenden betrieblichen Gründe dem Teilzeitbegehren entgegenstehen. In dem Antrag auf Teilzeit in Elternzeit müssen die Dauer der Elternzeit und die konkrete Wochenstundenzahl angegeben werden. Hierbei ist es oft sinnvoll, die Arbeitszeitverteilung mit anzugeben.

Dies ist aber kein Muss. Wenn die Teilzeittätigkeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes ausgeübt werden soll, muss der schriftliche Antrag dem Arbeitgeber sieben Wochen vorher zugegangen sein. Allerdings kann Ihr Arbeitgeber Ihren Antrag ablehnen, wenn er für Sie mit Beginn der Elternzeit eine Ersatzkraft für die Dauer Ihrer Elternzeit eingestellt hat. Daher sollten Sie den Antrag auf Teilzeit in Elternzeit besser gleich zusammen mit dem Elternzeitantrag stellen oder zumindest im Elternzeitantrag auf die Absicht der Elternteilzeit konkret hinweisen. Bei Nichteinhaltung der Ankündigungsfrist von sieben Wochen führt dies nicht zur Unwirksamkeit des Antrags insgesamt. Der Beginn der Teilzeit verschiebt sich entsprechend nach hinten. Lässt sich der Arbeitgeber auf den verspäteten Antrag ein, ist die Fristversäumung unbeachtlich. Schließlich ist Voraussetzung, dass Ihrem Antrag auf Teilzeit in Elternzeit keine dringenden betrieblichen Gründe Ihres Arbeitgebers entgegenstehen. Es ist Sache des Arbeitgebers, diese Gründe näher darzulegen, wenn er den Teilzeitantrag ablehnen will. Hält sich der Arbeitgeber nicht an die sich aus § 15 Abs. 7 Satz 5 BEEG ergebende Frist von vier Wochen, so gilt die Zustimmung als erteilt. Alternativ zur Teilzeit in Elternzeit beim bisherigen Arbeitgeber kann nach § 15 Abs. 4 Satz 4 f. BEEG auch eine selbständige Tätigkeit im zulässigen Rahmen oder bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt werden.

Dies bedarf jedoch der Zustimmung des bisherigen Arbeitgebers, der die Zustimmung nur innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen kann. Bei offenen Fragen und Unsicherheiten ist empfehlen, sich vorab an eine geeignete Stelle zu wenden und sich beraten zu lassen, da hier einige wichtige Punkte zu beachten sind. Es bestehen aber auch viele und interessante Möglichkeiten für eine aktive Gestaltung der zukünftigen Teilzeittätigkeit während der Elternzeit.

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Thorsten Brenner

Autor:
Thorsten Brenner ist Fachanwalt für Familienrecht und Arbeitsrecht aus Darmstadt
https://kolb-blickhan-partner.de/

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