Junge Eltern mit Baby

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Juristische Fragen nach der Geburt

27.07.2017

Mit der Geburt des Babys verändert sich das Leben frischgebackener Eltern in vielerlei Hinsicht. Auch beschäftigen die Eltern einige juristische Fragen, die durch folgenden Artikel beleuchtet werden sollen.

Sorgerecht
Die Zeit, in denen die Eltern eines noch ungeborenen Kindes für gewöhnlich verheiratet waren, gilt in unserer heutigen Zeit als überholt. Daher stellt sich bei unverheirateten Eltern die Frage, wie sich das Sorgerecht für das gemeinsame Kind gestaltet. Denn, bei verheirateten Eltern stellt sich diese Frage nicht, da beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht genießen.

Sollte es zu einer Trennung oder Scheidung der Eltern kommen, bleibt es beim gemeinsamen Sorgerecht. Es sei denn, der eine Elternteil trägt Gründe vor, weshalb ein gemeinsames Sorgerecht dem Kindeswohl widersprechen würden. Anders ist die Situation bei nicht verheirateten Eltern. Das Sorgerecht für ein Kind steht der unverheirateten Mutter grundsätzlich alleine zu gemäß § 1626a Abs. 3 BGB. Ein gemeinsames Sorgerecht kann durch die Abgabe von Sorgeerklärungen durch Mutter und Vater § 1626a Abs. 1 Nr. 1, §§ 1626b ff. BGB), durch Verheiratung der Eltern § 1626a Abs. 1 Nr. 2 oder auf Antrag durch gerichtliche Übertragung § 1626a Abs. 1 Nr.3 BGB erlangt werden. Wurde das gemeinsame Sorgerecht den Eltern übertragen, ändert eine Trennung der Eltern nichts daran.

Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge
Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind den Namen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt nach § 1617a Abs. 1 BGB. Der unverheiratete Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein zusteht, kann dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen des anderen Elternteils erteilen. Die Erteilung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch die Einwilligung des Kindes nach § 1617 a Abs. 2 BGB. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden.

Beruf und Familie vereinbaren
Die meisten Eltern wünschen sich Beruf und Familie zu vereinbaren. Voraussetzung dafür ist vor allen Dingen familienfreundliche Arbeitgeber, geregelte Arbeitszeiten und finanzielle Sicherheit.

Familienfreundlichkeit rechnet sich für viele Unternehmen aus. Sie können so qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an sich binden. Unternehmen, die qualifizierte Mütter und Väter für sich gewinnen möchten, sollten das Augenmerk auf familienbewusste Arbeitszeiten richten.

Die Elternzeit sowie Elterngeld und ElterngeldPlus ermöglichen den Eltern Beruf und Familie zu vereinbaren. Das Elterngeld sichert die Zeit nach der Geburt des Kindes finanziell ab. Das entlastet die Eltern, sodass sie vorübergehend ganz oder teilweise auf eine

Erwerbstätigkeit verzichten und so mehr Zeit für die Betreuung ihres Kindes widmen können. Bis zu 30 Wochenstunden können Eltern während des Bezugs von Elterngeld arbeiten. Für die Eltern, die Elterngeldbezug und Teilzeitarbeit miteinander kombinieren möchten, lohnt sich das ElterngeldPlus. Danach können die Eltern bis zu 28 Monatsbeträge Elterngeld beziehen. Möchten die Eltern einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen, können sie die Dauer der Elternzeit von bis zu drei Jahren ausschöpfen. Damit bleibt das Recht auf die Vollzeittätigkeit bestehen.

Sehr wichtig ist eine verlässliche und gut funktionierende Kinderbetreuung zu finden, um mit einem guten Gewissen arbeiten gehen zu können. Qualität, Kosten und Verfügbarkeit spielen eine sehr wichtige Rolle bei der Auswahl der geeigneten Betreuung. Üblicherweise kommt eine Betreuung durch eine Tagesmutter, eine Kinderkrippe oder ein Kindergarten in Betracht. Informieren Sie sich bitte rechtzeitig über die Betreuungsangebote, die für Sie in Frage kommen.

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Pervin Pelit-Saran

Autorin:
Pervin Pelit-Saran hat einen Sohn und ist selbstständige Rechtsanwältin für Familienrecht

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