Kind mit Feuerwehrhelm und -jacke an der Hand eines Erwachsenen

Foto: © pixabay.com

Kinder im Ehrenamt

25.11.2020

Das Ehrenamt ist eine wichtige Säule unserer Gesellschaft. Gerade wenn die Kinder ehrenamtliches Engagement von ihren Eltern vorgelebt bekommen, wollen diese nicht selten auch mitmachen, bzw. selbst früh damit starten.

Was ist überhaupt ein Ehrenamt?

Ursprünglich war mit dem Begriff des Ehrenamtes ein Engagement mit einer öffentlichen Funktion gemeint, beispielsweise im Verein als Vorstand oder als Mitglied der Versammlung. Es wird aber mittlerweile auch als bürgerschaftliches Engagement und Freiwilligentätigkeit angesehen. Ehrenamtlich arbeitet derjenige, der freiwillig überwiegend gemeinnützige Arbeit übernimmt, sich bürgerschaftlich engagiert und Aufgaben, Verantwortung und praktische Tätigkeiten im Interesse des Gemeinwohls übernimmt und anerkennt, ideelle Zwecke zu verfolgen. Im rechtlichen Sinne liegt mit dem Ehrenamt also kein Arbeitsverhältnis vor.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass es in Deutschland kein Mindestalter für ein ehrenamtliches Engagement gibt, solange das Kinder- und Jugendschutzgesetz eingehalten wird. So ist es durchaus möglich, schon mit sechs Jahren beim Technischen Hilfswerk mit einzusteigen oder aber bei den Feuerwehren vor Ort. Es gibt hier eine große Anzahl von sogenannten „Kinderfeuerwehren“, die schon früh damit anfangen, die Kinder mit in die gemeinschaftlichen Aufgaben einzubinden, um sie später zu starken ehrenamtlichen Feuerwehrfrauen und -männern zu machen.

Politisch engagieren können sich Kinder bereits ab zehn Jahren in sogenannten „Kinderparlamenten“, wovon es allerdings noch nicht sehr viele gibt. „Jugendparlamente“ mit Kindern ab 14 Jahren sind deutlich häufiger vertreten. In diesen werden Belange der Stadt behandelt und Ideen entwickelt, das heißt hier ist schon ein Ehrenamt im Bereich der politischen Bildung möglich.

Auch wenn das Arbeitsrecht keine Anwendung findet, verweise ich gerne noch einmal auf meinen Artikel, in dem ich geschrieben habe, was zumindest bei dem Thema Arbeit von Kindern/Jugendlichen möglich ist als Richtschnur. Im übrigen gilt, das das Wohl des Kindes entscheidend ist und entsprechend auch das Alter des Kindes.

Die ehrenamtliche Tätigkeit in einem Vorstand ist erst ab zumindest beschränkter Geschäftsfähigkeit möglich, das heißt theoretisch bereits ab sieben Jahren. Da hier jedoch grundsätzlich auch Haftungsfragen im Raum stehen, ist zwingend die Einwilligung der sorgeberechtigten Personen für die Annahme eines solchen Amts erforderlich, auch hier gilt wieder die Abwägung zum Wohle des Kindes. In der Praxis sehen die meisten Satzungen auch ein Mindestalter vor, welches häufig eher bei 16 oder älter liegt.

Lokale Vereine, aber auch die Feuerwehren sind meist die Organisationen, die ehrenamtliche Tätigkeiten für Kinder anbieten. Diese sind dabei auch in der Pflicht, auf die gesetzlichen Regelungen zu achten, da hier teilweise speziell ausgebildetes Personal von Nöten ist, so dass die Kinder- und Jugendschutzgesetze in der Regel nicht verletzt werden. Es ist immer sinnvoll, sich hierüber vor Ort zu informieren.

Theoretisch ist somit eine ehrenamtliche Tätigkeit bereits ab sechs Jahren möglich, und meistens macht dies den Kindern auch richtig viel Spaß. Insbesondere sind auch die Belastungen vor Ort zu ermitteln. Gerade für Feuerwehr und dem Technischen Hilfswerk gibt es allein aus unfalltechnischen Gründen bereits Gefährdungsbeurteilungen, die zu berücksichtigen sind.

Wichtig ist jedoch auch immer das Auge der Erziehungsberechtigten. Das Wohl des Kindes kann auch gefährdet sein, wenn bereits parallel vielfältige andere Tätigkeiten durch die Kinder ausgeübt werden durch das Engagement in verschiedenen Sportvereinen zum Beispiel. Dies kann natürlich der einzelne Verein vor Ort nicht sicherstellen und daher sind hier die Erziehungsberechtigten in der Verantwortung, dies mit Maß im Blick zu haben.

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Ulrike Schmidt-Fleischer

Autorin:
Ulrike Schmidt-Fleischer hat einen kleinen Sohn und ist selbstständige Rechtsanwältin für Arbeitsrecht.

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