25.03.2020
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Wenn Paare erfahren, dass sie Eltern werden, ist das für die meisten eine der schönsten Nachrichten überhaupt. Doch stellt sich nicht selten auch ein Gefühl von Ratlosigkeit ein – was ist nun zu tun? Gerade in der Karriereplanung kann ein Kind einiges durcheinanderwirbeln. Über Ihre Rechte und Pflichten als Schwangere möchte ich Sie mit diesem Artikel etwas aufklären.
Wann muss ich den Arbeitgeber informieren?
Nach dem MuSchG (§ 15) soll die Schwangere, sobald Sie von der Schwangerschaft erfahren hat, den Arbeitgeber informieren. „Soll“ ist jedoch nicht „muss“ – das heißt, grundsätzlich ist es Ihre freie Entscheidung, wann und wie Sie Ihren Arbeitgeber über Ihre Schwangerschaft informieren. Dabei wäre zu beachten, dass der Arbeitgeber Sie logischerweise vor eventueller Überarbeitung oder einer Tätigkeit, die Ihrem Ungeborenen schaden könnte, nicht schützen kann, wenn er hiervon nichts weiß. Demnach tun Sie sich unter Umständen nicht unbedingt einen Gefallen, wenn Sie nichts sagen.
Kündigungsschutz
Selbst wenn Sie eine Kündigung erhalten sollten, wenn Sie noch nichts von der Schwangerschaft erzählt haben, so haben Sie noch 14 Tage nach Ausspruch der Kündigung die Möglichkeit, den Arbeitgeber über die Schwangerschaft zu informieren. Die Kündigung wird dann unwirksam und die meisten Arbeitgeber werden diese freiwillig zurückziehen. Sollte dies nicht geschehen, so ist Eile geboten, dann sollten Sie gegen die Kündigung rechtlich vorgehen.
Generell genießen Sie ab Schwangerschaft bis vier Monate nach Entbindung einen Kündigungsschutz für jegliche Kündigungen (§ 17 MuSchG). Dies gilt auch, wenn Sie direkt nach dem Mutterschutz wieder arbeiten gehen. Bei Fehlgeburten gibt es gesonderte Schutzfristen. Dies bedeutet, dass eine Kündigung grundsätzlich unzulässig ist – auch während der Probezeit! Ausnahmen gibt es nur in sehr wenigen, besonderen Fällen nach Einschaltung der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden.
Befristete Arbeitsverträge können jedoch auslaufen und müssen aufgrund einer Schwangerschaft nicht automatisch verlängert werden.
Arbeitsbedingungen
Die §§ 4 ff. MuSchG geben dem Arbeitgeber eine Reihe von Vorgaben, welche Tätigkeiten, Uhrzeiten, Stundenzahlen gegenüber einer Schwangeren verboten sind. So dürfen werdende Mütter beispielsweise nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr arbeiten, Nachtschichten sind also untersagt. Selbiges gilt für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen. Überstunden sind ebenso Tabu, wenn 8,5 Stunden Tätigkeit übertroffen werden. Für Teilzeitkräfte gilt übrigens, dass jene im Durchschnitt eines Monats nicht über die vereinbarte Wochenarbeitszeit hinaus kommen dürfen. Für ärztliche Untersuchungen im Rahmen der Schwangerschaft muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin freistellen, jedoch nicht zwingend bezahlt.
Der Arbeitgeber muss ein Beschäftigungsverbot aussprechen, sofern der Arbeitsplatz grundsätzlich nicht für Schwangere geeignet ist, keine Schutzmaßnahmen möglich sind, kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und eine Teilfreistellung nicht genügt (§ 13 I MuSchG). Die unzulässigen Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen befinden sich in § 11 MuSchG. Beispielsweise sei hier der Umgang mit Gefahrstoffen, besondere Hitze, Kälte, Nässe, Fließbandarbeit, Tätigkeiten die Druck auf den Bauch ausüben könnten, ständige Belastung mit Gewichten von 5 kg und mehr, genannt.
Mutterschutzfrist
Die Mutterschutzfrist, während der eine Arbeitnehmerin nicht arbeiten darf, sind die letzten sechs Wochen vor der Entbindung bis acht Wochen nach der Geburt. Bei Mehrlingsgeburten, Frühgeburten oder bei Feststellung einer Behinderung des Kindes verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung auf 12 Wochen. Kommt das Kind früher als errechnet, ist jedoch keine Frühgeburt, so bleibt es bei den insgesamt 14 Wochen, das heißt die Mutterschutzfrist nach der Entbindung verlängert sich entsprechend.
Fazit
Scheuen Sie nicht den Gang zu Ihrer Chefin oder Ihrem Chef. Die Erfahrung zeigt, dass meist nur die erste Reaktion nicht sehr überschwänglich ausfällt. Seien Sie gern ein aktiver Part bei der Planung Ihrer Auszeit – die meisten Arbeitgeber begrüßen dies und freuen sich umso mehr auch mit Ihnen.
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Autorin:
Ulrike Schmidt-Fleischer hat einen kleinen Sohn und ist selbstständige Rechtsanwältin für Arbeitsrecht in Friedrichsdorf.
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