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31.05.2016
Die Familie genießt in unserem Staat einen besonderen Schutz. Denn der Staat weiß sehr wohl, dass die Familie die Keimzelle für die Zukunft unseres Landes ist.
Deshalb gibt es auch gesetzliche Regelungen für die Unterstützung der Familie, wenn sie in schwierige Situationen geraten ist. Eine Unterstützungsform ist die ambulante Familienpflege. Sie hilft, wenn die Mutter ausfällt und mindestens ein Kind unter zwölf Jahren im Haushalt lebt. Bei Kindern mit Behinderung gibt es diese Altersbegrenzung nicht.
Gründe für das Ausfallen der Mutter können zum Beispiel sein, dass sie ins Krankenhaus muss oder zur Kur, oder sie hat eine akute Erkrankung, so dass sie die Versorgung der Kinder und des Haushalts nicht mehr gewährleisten kann. Auch eine Risikoschwangerschaft, Mehrlingsgeburten oder eine ambulante Entbindung sind Voraussetzungen für die Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenkassen.
Der erste Schritt, um diese gesetzlichen Leistungen in Anspruch zu nehmen, ist das Attest des behandelnden Arztes. Wenn das vorliegt, müssen zwei Dinge geregelt werden: zum einen die Suche nach dem passenden Leistungserbringer, zum anderen die Verhandlung mit der Krankenkasse. Es gibt hier für die Sachbearbeiter der Krankenkassen Spielräume, beispielsweise die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen, wie viele Stunden täglich, nur werktags oder auch am Wochenende, die Länge des Zeitraums, die Höhe des Stundensatzes usw. Je nach Krankenkasse und konkreter Situation kann es sein, dass Zuzahlungen fällig werden. Es empfiehlt sich in jedem Fall, das Gespräch mit der Krankenkasse zu suchen.
Als Leistungserbringer kommen sowohl private Personen in Betracht als auch öffentliche Anbieter. Bei Privatpersonen, die in einem direkten Verwandtschaftsverhältnis stehen, gelten andere Regelungen als bei öffentlichen Anbietern, wie zum Beispiel ambulanten Pflegediensten.
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Autorin:
Marion Gaffron vom Pflegedienst Hessen Süd
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