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31.01.2018
Immer wieder haben wir in unserer alltäglichen Beratungspraxis mit Sachverhalten zu tun, bei denen es um ehrverletzende Äußerungen und/oder sexistische Bilder geht, die im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis mit einem Messenger-Dienst oder Facebook verbreitet wurden. Was passiert jedoch, wenn diese Inhalte an Dritte weitergleitet werden, beispielsweise an den Arbeitgeber?
Beleidigt man seinen Arbeitgeber, Kollegen oder tätigt fremdenfeindliche Äußerungen, stellt dies einen erheblichen Verstoß gegen die vertraglichen Pflichten zur Rücksichtnahme gemäß § 241 BGB aus dem Arbeitsverhältnis dar und kann einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung an sich bilden.
Jedoch hat bereits das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer Entscheidung 2009 dargelegt, dass bei der rechtlichen Würdigung die Umstände zu berücksichtigen sind, unter denen die betreffende Äußerung gefallen ist. Geschah dies im Rahmen einer emotional geprägten Auseinandersetzung (gegenseitige Beleidigungen und Provokationen), vermögen sie eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht ohne weiteres zu begründen. Vertrauliche Äußerungen unterfallen dem Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
In einem Sachverhalt, der dem LAG Rheinland-Pfalz 2015 vorlag, wurde von dem später gekündigten Mitarbeiter per SMS einer Kollegin gegenüber geäußert, der Chef sei und bliebe ein „autistisches krankes Arschl…“. Diese SMS wurde von der angeschriebenen Mitarbeiterin an den besagten Chef weitergeleitet, der sodann eine fristlose Kündigung aussprach. Das Arbeitsgericht Mainz hatte erst 2017 Verfahren zu entscheiden, in dem vier Mitarbeiter in ihrer eigenen privaten WhatsApp-Gruppe fremdenfeindliche Äußerungen tätigten und entsprechende Bilder teilten. Die Arbeitgeberin erlangte hiervon Kenntnis und kündigte den vier Mitarbeitern fristlos. Alle Verfahren sind zu Gunsten der gekündigten Mitarbeiter ausgeurteilt worden. Die Kündigungen waren in allen Fällen unwirksam.
Werden diffamierende, ehrverletzende oder fremdenfeindliche Äußerungen nur in einem vertraulichen Gespräch im Familienkreis oder einer überschaubaren WhatsApp-Gruppe abgegeben, so kann unter Umständen die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ebenso wie die ordentliche Kündigung nicht gerechtfertigt sein. Die vertrauliche Kommunikation in der Privatsphäre ist Ausdruck der Persönlichkeit und grundrechtlich gewährleistet. Der Arbeitnehmer darf regelmäßig darauf vertrauen, dass seine Äußerungen nicht nach außen getragen werden. Das BAG ist bereits 1965 davon ausgegangen, dass derartige Äußerungen, sofern sie im Familien- oder Kollegenkreis erfolgen, in der sicheren Erwartung geschehen, dass sie nicht über den Kreis der Gesprächspartner hinaus dringen werden.
Hebt jedoch ein Gesprächspartner oder ein Teilnehmer der Gruppe die Vertraulichkeit auf, geht dies rechtlich grundsätzlich nicht zu Lasten des Arbeitnehmers. Selbst wenn es dem Arbeitnehmer anzulasten wäre, muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Beruht die Vertragspflichtverletzung auf einem steuerbaren Verhalten, kann davon ausgegangen werden, dass durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses sein zukünftiges Verhalten positiv beeinflusst werden kann.
Unter Beachtung des im Arbeitsrecht geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, ist bei einem solchen Verhalten zumindest der Ausspruch einer Abmahnung gerechtfertigt.
Abweichend wären allerdings die obigen Sachverhalte zu bewerten, wenn die Arbeitnehmer die Vertraulichkeit des „Gesprächs“ selbst aufheben, zum Beispiel durch das Posten der ehrverletzenden Äußerungen auf die Pinnwand bei Facebook, auf die auch „Freunde“ und „Freundes-Freunde“ Zugriff haben, so dass die Gelegenheit für Dritte, seine Äußerungen wahrzunehmen, ihm zurechenbar wird, da es sich bei Facebook in der Regel nicht um einen kleinen Personenkreis handelt, dem man soweit vertraut, dass das „Gesagte“ nicht weitergetragen wird.
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Autor:
Thorsten Brenner ist Fachanwalt für Familienrecht und Arbeitsrecht aus Darmstadt
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