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25.11.2015
In der heutigen Zeit treten Minderjährige vielfach im Rechtsverkehr auf, nicht zuletzt über das Internet. Zunächst ist gesetzlich einmal vorgesehen, dass Kinder nicht ohne weiteres rechtliche Geschäfte tätigen können. Sie gelten als nicht geschäftsfähig und zwar bis zum 18. Lebensjahr. Die gesetzlichen Einschränkungen gelten also nicht nur für kleine Kinder, sondern auch für Jugendliche und damit fast Erwachsene.
Tatsächlich ist die Realität so, dass Kinder vielfach im Rechtsverkehr auftreten und auch zudem über ein Taschengeld verfügen. Statistiken zeigen, dass Kinder in Deutschland von sechs bis 13 Jahren über durchschnittlich € 27,56 pro Monat verfügen, welche sie auch ausgeben.
Ein Kind unter 7 Jahren ist nicht geschäftsfähig, dessen Auftreten im Rechtsverkehr ist aus gesetzlichen Gründen ausgeschlossen. Dies gilt auch für Kleingeschäfte oder Geschäfte des täglichen Lebens. Genau genommen kann das Kind also nicht einmal rechtlich wirksam ein Brötchen beim Bäcker kaufen. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob der Geschäftspartner, z.B. der Verkäufer, dachte das Kind sei älter als 7 Jahre.
Ein Kind ab 7 Jahren gilt als beschränkt geschäftsfähig. Das bedeutet, dass Geschäfte, die ein Kind im eigenen Namen abschließt zunächst schwebend unwirksam sind, bis sie von den Eltern genehmigt werden. Werden sie nicht genehmigt, bleiben sie rechtlich unwirksam. Hierbei kommt es nicht darauf an ob es sich bei dem vorgenommenen Geschäft um ein Kind oder einen fast erwachsenen Jugendlichen handelt.
Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen stellt der sogenannte Taschengeldparagraph des § 110 BGB dar. Mit dem zur eigenen Verwendung zustehenden Geld, also dem Taschengeld, ermöglicht das Gesetz, dass die hieraus getätigten Geschäfte doch auch ohne Zustimmung der Eltern möglich sein sollen. Dies setzt freilich voraus, dass von dem Kind altersangemessene Beträge verfügt werden und das Geschäft auch dem Zweck des Taschengeldes entspricht.
Die eigentlich nach dem Gesetz benötigte Zustimmung wird in dem Zeitpunkt gesehen, in dem die Eltern dem Kind das Taschengeld zur Verfügung stellen. Sie nehmen ihre Zustimmung vorweg, indem sie dem Kind die freie Verfügung über das Taschengeld überlassen.
Die Grenzen dieser vorweggenommenen Einwilligung liegen allerdings in der Art der eingegangenen Verträge, zum Beispiel Verträge über Dauerverpflichtungen wie Handyverträge, Fitnessstudioverträge oder Finanzgeschäfte. Für diese benötigt das Kind weiterhin die Zustimmung der Eltern.
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Autor:
Alexander Till ist Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt Verkehrsrecht und Fachanwalt für Familienrecht und glücklicher Vater von drei Kindern.
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