Mutter mit Baby

Foto: © pixabay.de

Wer hat Anspruch auf Elterngeld?

30.09.2015

Das Elterngeld ist eine wichtige Unterstützung für Familien nach der Geburt eines Kindes. Anspruch auf Elterngeld haben Mütter und Väter, die ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen, nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind, mit ihren Kindern in einem Haushalt leben und einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

All diese Voraussetzungen müssen grundsätzlich in jedem der beantragten Monate von Anfang an vorliegen. Der Lebensmonat beginnt mit dem Tag der Geburt und endet im folgenden Monat am Vortag des Geburtstages. Bei Geburt am 15. eines Monats endet der Lebensmonat also am 14. des Folgemonats.

Die Zahlung des Elterngeldes ist nicht davon abhängig, ob und in welcher Form der Elternteil, der es beantragt, vor der Geburt gearbeitet hat. Elterngeld können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte, Selbständige und ebenso Erwerbslose oder Hausfrauen und Hausmänner beantragen.

Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU, des EWR und der Schweiz haben ebenso in der Regel einen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie in Deutschland erwerbstätig sind oder in Deutschland wohnen. Andere Ausländerinnen und Ausländer haben einen Anspruch, wenn ihr Aufenthalt in Deutschland nach der Art ihres Aufenthaltstitels und ihres Zugangs zum Arbeitsmarkt voraussichtlich dauerhaft ist.

Anspruch auf Elterngeld haben auch Ehe- oder Lebenspartnerinnen und –partner, die das Kind nach der Geburt betreuen – auch wenn es nicht ihr eigenes Kind ist. Für angenommene Kinder und mit dem Ziel der Annahme aufgenommene Kinder gibt es Elterngeld für die Dauer von bis zu 14 Monaten. Die 14-Monats-Frist beginnt, wenn das Kind in den Haushalt aufgenommen wird. Der Anspruch besteht nicht mehr, sobald das Kind das achte Lebensjahr vollendet hat.Bei schwerer Krankheit, schwerer Behinderung oder Tod der Eltern haben Verwandte dritten Grades (Urgroßeltern, Großeltern, Onkel und Tanten sowie Geschwister) und ihre Ehegattinnen und Ehegatten Anspruch auf Elterngeld unter den oben genannten Voraussetzungen.

Auch Auszubildende und Studierende erhalten Elterngeld ohne dass die jeweilige Ausbildung unterbrochen werden muss.

Alleinerziehende können ab dem 01.01.2015 nun Elterngeld beziehen, ohne den zusätzlichen Aufwand eines familiengerichtlichen Verfahrens zur elterlichen Sorge oder des Aufenthaltbestimmungsgesetzes belastet zu sein. Keinen Anspruch auf Elterngeld haben Elternpaare, die im Kalenderjahr der Geburt des Kindes gemeinsam ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 500.000,00 Euro hatten. Bei Alleinerziehenden entfällt der Elterngeldanspruch ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 250.000,00 Euro.

Das Elterngeld beträgt mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro und richtet sich nach dem verfügbaren bereinigten Einkommen, welches der betreuende Elternteil vor der Geburt des Kindes erzielt hat und welches nach der Geburt entfällt. Für Eltern von Kindern, die ab dem 01.07.2015 geboren werden, besteht die Möglichkeit, zwischen dem Bezug von dem bisherigen Elterngeld (Basiselterngeld) und dem Bezug von ElterngeldPlus zu wählen und beides zu kombinieren.

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Astrid Nastasi

Autorin:
Astrid Nastasi arbeitet seit 1981 als Rechtsanwältin mit Schwerpunkt Familienrecht, seit 1996 als Fachanwältin für Arbeitsrecht.
http://www.rae-nastasi-wrede.de

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