Geldscheine an Wäscheleine

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Kindergeld – was Eltern wissen sollten

28.01.2016

Das Kindergeld soll für die Grundversorgung jedes Kindes in Deutschland von der Geburt an bis zum 18. Lebensjahr sorgen. Es handelt sich hierbei um eine steuerliche Ausgleichszahlung und nicht um eine Sozialleistung.

Kindergeld erhalten deutsche Eltern, die in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Auch die Eltern, die im Ausland wohnen, aber in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Außerdem erhalten Staatsangehörige der Europäischen Union sowie des Europäischen Wirtschaftsraumes, für die allgemeine Freizügigkeit gilt, Kindergeld, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Auch andere in Deutschland wohnende Ausländer können Kindergeld erhalten, wenn sie eine gültige Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis besitzen. Ebenso können anerkannte Flüchtlinge und Asylbewerber Kindergeld erhalten. Für ein und dasselbe Kind kann immer nur eine Person Kindergeld erhalten.

Eltern, die nicht dauernd getrennt leben, können untereinander durch eine Berechtigungsbestimmung festlegen, wer von ihnen das Kindergeld für ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder erhalten soll. Als Kinder gelten dabei nicht nur leibliche Kinder, sondern gleichberechtigt auch Adoptivkinder oder Stiefkinder und Enkelkinder, die der Antragsteller in seinem Haushalt dauerhaft aufgenommen hat. Unter bestimmten Voraussetzungen wird Kindergeld auch an Pflegeeltern von Pflegekindern gezahlt, sofern sie wie eigene Kinder zur Familie gehören und kein Obhuts- und Betreuungsverhältnis zu den leiblichen Eltern mehr besteht.

Das Kindergeld wurde zum 1. Januar 2016 nochmals erhöht:
• erstes und zweites Kind: 190 Euro pro Monat
• drittes Kind: 196 Euro pro Monat
• ab dem vierten Kind: 221 Euro pro Monat.

Der Antrag auf Kindergeld muss von einer anspruchsberechtigten Person mit Vorlage der Geburtsurkunde schriftlich beantragt werden. Dies geschieht bei der zuständigen Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Dort erhält man auch die entsprechenden Vordrucke. Hat das Kind bereits das 18. Lebensjahr überschritten, sind weitere Nachweise vorzulegen.

Das Kindergeld wird von der Familienkasse immer im Laufe des jeweiligen Monats ausgezahlt, für den der Anspruch besteht. Der Zeitpunkt für diese monatliche Überweisung hängt von der Kindergeldnummer ab. Nicht grundsätzlich muss das Kindergeld an die Eltern überwiesen werden. Vor allem für Kinder, die selbst auf das Geld angewiesen sind – das sind besonders Studenten und Auszubildende – kann es von Vorteil sein, wenn ein sogenannter Antrag auf Abzweigung gestellt wird. Damit lässt sich veranlassen, dass das Kindergeld nicht mehr an die Eltern, sondern direkt an das Kind ausgezahlt wird. Für Familien mit geringem Einkommen gibt es zudem die Möglichkeit, zusätzlich zum Kindergeld einen Familienzuschlag zu erhalten. Dieser ist eine Ergänzungsleistung zum Kindergeld und soll Familien mit Kindern davor bewahren, in den Hartz-IV-Bezug zu rutschen. Können die Eltern mit ihrem Einkommen zwar ihren eigenen Unterhalt, nicht aber den der Kinder decken, können sie den Zuschlag beantragen. Der höchstmögliche Kinderzuschlag beträgt ab dem 1. Juli 2016 für jedes im Haushalt lebende Kind 160 Euro, vorher 140 Euro.

Alternativ zum Kindergeld gibt es noch den Kinderfreibetrag. Wer den Kinderfreibetrag beansprucht, verzichtet auf die monatlichen Kindergeldzahlungen. Dies kann dann sinnvoll sein, wenn die Eltern über ein hohes Einkommen verfügen. In solchen Fällen ist die steuerliche Entlastung durch den Kinderfreibetrag häufig höher als die Zahlungen des Kindergeldes.

Seit Januar 2012 ist es so, dass volljährige Kinder und ihre Eltern für das Kindergeld keine Erklärungen und Belege zum Einkommen der Kinder mehr einreichen müssen. Zuvor mussten Eltern und Kinder bei der Familienkasse noch nachweisen, dass sie die Einkommensgrenze für das Kind von 8004 Euro pro Jahr einhalten. Nun muss erst nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung nachgewiesen werden, dass das Kind neben der Ausbildung nicht mehr als 20 Stunden in der Woche erwerbstätig ist.

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Astrid Nastasi

Autorin:
Astrid Nastasi arbeitet seit 1981 als Rechtsanwältin mit Schwerpunkt Familienrecht, seit 1996 als Fachanwältin für Arbeitsrecht.
http://www.rae-nastasi-wrede.de

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