Älteres Ehepaar geht spazieren

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Die Vorsorgevollmacht

29.11.2017

Wer seine Zukunft auch für den Fall selbst gestalten möchte, wenn er selber nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen, sollte eine Vorsorgevollmacht erteilen.

Diese hat nicht nur für ältere Menschen Bedeutung, sondern auch jüngere sollten über eine Vorsorgevollmacht nachdenken. Eine psychische Krankheit, Abhängigkeitskrankheiten oder geistige, seelische oder körperliche Behinderung, die dazu führen, seine rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr besorgen zu können, können jeden treffen.

Ist keine Vorsorgevollmacht vorhanden, wird der Staat in Gestalt des Amtsgerichts einen Betreuer bestellen. Dieser besorgt als gesetzlicher Vertreter des Betreuten dessen rechtliche Angelegenheiten im Bereich des vom Gericht zugewiesenen Aufgabenkreises. In einer Vorsorgevollmacht kann man selbst bestimmen, wer als Bevollmächtigter etwa Bankgeschäfte tätigt, Verträge abschließt und vertragliche Rechte ausübt oder auch die Bewilligung in der Vornahme medizinischer Maßnahmen erklärt. Eine umfassende gesetzliche Vertretungsbefugnis folgt lediglich aus dem Sorgerecht, das in der Regel den Eltern gemeinsam bezüglich des minderjährigen Kindes zusteht. Ehegatten können einander hingegen kraft Gesetzes nur bei Geschäften zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie vertreten. Diese sogenannte Schlüsselgewalt beschränkt sich allerdings im Wesentlichen auf Haushaltsgeschäfte. Keine Vertretungsbefugnis besteht dagegen beispielsweise bei Geschäften, die der Vermögensanlage und -verwaltung dienen, sowie bei Investitionsgeschäften, wie etwa dem Bauvertrag über ein Haus oder der Aufnahme von Darlehen hierfür.

Der Vollmachtgeber muss bei Erteilung einer Vorsorgevollmacht geschäftsfähig sein, das heißt er muss in der Lage sein, selbstständig zu sagen, was er will. Auch wenn die Vorsorgevollmacht widerrufen werden soll, muss volle Geschäftsfähigkeit vorliegen. Um Missbrauch zu vermeiden, sollten nur Personen bevollmächtigt werden, denen man absolut vertraut. Ab wann eine Vorsorgevollmacht gilt, kann man selbst entscheiden.

Die Vorsorgevollmacht ist grundsätzlich an keine Form gebunden, könnte somit auch mündlich erteilt werden. Es empfiehlt sich aber aus Gründen der Klarheit und Beweiskraft eine schriftliche Abfassung und Unterzeichnung, denn bei Eintritt des Notfalls, für welchen die Vorsorgevollmacht erteilt wird, wird der Vollmachtgeber gerade nicht mehr in der Lage sein, Dritten gegenüber die Existenz und die Reichweite der erteilten Vorsorgevollmacht zu bestätigen. Umfasst die Vorsorgevollmacht Geschäfte, die mit Grundstücken, Krediten oder Unternehmen zu tun haben, so muss ein Notar die Vorsorgevollmacht beglaubigen.

Die Bundesnotarkammer hat ein sogenanntes Vorsorgeregister eingerichtet. Hier kann man eine Vorsorgevollmacht zum Zentralen Vorsorgeregister via Internet, aber natürlich auch im Postweg gegen Gebühr anmelden.

Die Vorsorgevollmacht kann jederzeit widerrufen werden. Ist die Vollmachtsurkunde bereits an Dritte zur Aufbewahrung übergeben worden, sollte sie herausverlangt werden. Soweit die Vorsorgevollmacht nichts anderes ergibt, erlischt sie mit dem Tod des Bevollmächtigten. Soll dies vermieden werden, sollte in der Vorsorgevollmacht für den Fall des Todes des Bevollmächtigten ein Ersatzbevollmächtigter eingesetzt werden, da ansonsten seitens des Betreuungsgerichts ein Betreuer bestellt wird.

Es können aber auch mehrere Personen einzeln oder gemeinschaftlich bevollmächtigt werden. Die gemeinschaftliche Vorsorgevollmacht zeichnet sich dadurch aus, dass die Bevollmächtigten nur gemeinschaftlich handeln dürfen. Auch können einzelne Aufgabenbereiche an einzelne Personen verteilt werden. Meistens gilt die Vollmacht auch noch nach dem Tod. Aus diesem Grund sollte in der Vorsorgevollmacht möglichst genau beschrieben werden, was nach dem Tod passiert.

Grundsätzlich von der Vorsorgevollmacht zu unterscheiden ist die Patientenverfügung. Mit dieser können Wünsche zur medizinischen Behandlung für den Fall geäußert werden, in dem ein Zustand der Entscheidungsunfähigkeit, etwa aufgrund von Bewusstlosigkeit, vorliegt. Da die Erklärungen nur schwer so genau zu formulieren sind, dass sie dem Arzt in der konkreten Situation die Entscheidung genau vorgeben, ist es wichtig, dass die Patientenverfügung durch eine Vorsorgevollmacht ergänzt wird. Denn der Bevollmächtigte ist dann in der Lage, den in der Patientenverfügung niedergelegten Willen gegenüber den Ärzten durchzusetzen.

Ich wünsche Ihnen, dass Sie immer in der Lage sind, Ihre Entscheidungen selbst zu treffen und die Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung nur zu Ihrer Beruhigung dient.

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Astrid Nastasi

Autorin:
Astrid Nastasi arbeitet seit 1981 als Rechtsanwältin mit Schwerpunkt Familienrecht, seit 1996 als Fachanwältin für Arbeitsrecht.
http://www.rae-nastasi-wrede.de

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