Junge knuddelt Hund

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„Ich kümmere mich darum, versprochen!“

26.09.2018

Viele Kinder liegen den Eltern ständig in den Ohren, weil sie gerne ein Haustier möchten. Grundsätzlich ist das Aufwachsen der Kinder mit Tieren erwiesenermaßen gut, denn Kinder lernen durch die Tiere soziales Verhalten und entwickeln wesentlich weniger Allergien. Dennoch gibt es bei der Anschaffung eines Tieres einiges zu bedenken.

Zunächst sollte der Kauf gut geplant werden. Das Tier kann sich als krank oder verhaltensgestört erweisen, was mit hohen Kosten für den Tierarzt verbunden sein kann. Man sollte daher einen guten Züchter wählen, der auch den Tierschutz im Blick hat, den Tierkauf gerade bei Pferden und Hunden vertraglich absichern und schnell reagieren, wenn sich die Tiere nach dem Kauf als krank erweisen. Das Angebot an online gehandelten Tieren ist riesig. Für Laien ist es jedoch schwierig, festzustellen, ob hinter den Anzeigen ein liebevoller Züchter oder ein skupelloser Geschäftemacher steckt. Papiere wie Impfscheine und Ahnentafeln, die beim Kauf übergeben werden, sind manchmal Fälschungen.

Haustiere sind so zu halten, dass durch sie die Nachbarschaft nicht wesentlich gestört wird. Dieser Grundsatz ergibt sich sowohl aus den Regelungen des Ordnungsrechts als auch aus denen des Zivilrechts. Deshalb ist der Gebrauch von Kotbeuteln Pflicht und ebenso, dass der Hund durch lautes Bellen oder Jaulen die Nachbarn nicht wesentlich beeinträchtigt.

Zur Lärmimmission durch Tierlärm gibt es eine Reihe von Urteilen zu den unterschiedlichsten Tierarten. Neben den üblichen Nachbarschaftsstreitigkeiten wegen Hundegebell kommen auch solche wegen Papageiengekrächze, Froschquaken oder Hahnenkrähen häufig vor. Eine Grundsatzentscheidung hierzu hat das Oberlandesgericht Hamm – 22 U 265/87 – bereits 1987 erlassen. Danach darf das Hundegebell nicht länger als insgesamt 30 Minuten täglich, nicht länger als zehn Minuten ununterbrochen andauern und außerhalb der Zeitspannen von 8 bis 13 Uhr und von 15 bis 19 Uhr nicht hörbar sein. Nach diesem Grundsatz entscheiden die Gerichte bis heute.

Grundsätzlich muss der Nachbar eines Katzenhalters nur zwei Katzen, die sein Grundstück betreten, tolerieren (LG Augsburg – 4 S 2099/84- und LG Lüneburg – 4 S 48/04). Bleibt es aber nicht mehr beim Betreten des Grundstücks, sondern setzt die Katze im Nachbargrundstück ihren Kot ab, durchwühlt Gartenbeete oder fängt die Goldfische im Teich, muss dies der Nachbar nicht mehr hinnehmen.

Entscheiden Sie sich für einen Hund, sollten Sie die Kinder an dem Umgang mit dem Hund gewöhnen und somit auch an das richtige Führen des Hundes an der Leine. Es ist angebracht, diese bereits bei der Hundeerziehung mit zu integrieren. Bevor Kinder alleine mit einem Hund spazieren gehen dürfen, sollte sichergestellt werden, dass der Hund auf durch die Kinder erteilte Befehle hört und die Kinder fähig sind, in gefährlichen Situationen adäquat zu reagieren. Denn kommt es zu einem Schadensfall, dann können Eltern aufgrund der Verletzung ihrer Aufsichtspflicht belangt werden. In der Hundehalterverordnung heißt es in § 1 HundehV: „Wer Hunde außerhalb des eingefriedeten Besitztums führt, muss körperlich und geistig die Gewähr dafür bieten, jederzeit den Hund so beaufsichtigen zu können, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.“

Eine generelle Leinenpflicht besteht in Hessen insbesondere bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten, Märkten, Messen und sonstigen Veranstaltungen sowie in Gaststätten und in öffentlichen Verkehrsmitteln. Wer seinen Hund entgegen dieser Vorgabe an den genannten Orten frei laufen lässt, riskiert nicht nur eine Geldbuße, sondern muss sogar mit der Einziehung des Hundes rechnen. Ebenfalls eine Geldbuße bis zu 5.000 Euro droht demjenigen Hundehalter, der seinen Vierbeiner in Hessen außerhalb seines eigenen eingefriedeten Besitztums laufen lässt, ohne ihn zu beaufsichtigen.

In den Wäldern Hessens muss der Hund zwar außerhalb der Naturschutzgebiete und Nationalparks nicht generell an der Leine geführt, aber stets beaufsichtigt werden und abrufbar sein. Denn auch hier dürfen Jäger in ihrem Jagdbezirk Hunde abschießen, die außerhalb der Einwirkung von Begleitpersonen Wild nachstellen.

Meist sind Hunde aber übergreifend mindestens an öffentlichen Badestellen verboten. Wer die Regeln missachtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld als Folge. Im Ausland können wesentlich höhere Bußgelder verlangt werden als im Inland, speziell in den Touristenhochburgen. Demnach gilt auch hier: Reisende mit Hund sollten sich vorab über Gesetze und Ordnungen des jeweiligen Urlaubsorts informieren. Meist sind Hundeverbotsschilder angebracht, die Besitzer darüber aufklären.

Lassen Sie sich nicht von den obigen Ausführungen abschrecken, sich ein Tier zuzulegen, aber seien Sie sich der Verantwortung bewusst.

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Astrid Nastasi

Autorin:
Astrid Nastasi arbeitet seit 1981 als Rechtsanwältin mit Schwerpunkt Familienrecht, seit 1996 als Fachanwältin für Arbeitsrecht.
http://www.rae-nastasi-wrede.de

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