Leere Hosentaschen

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Kündigung oder Aufhebungsvertrag?

31.07.2018

Wenn Ihnen verhaltensbedingt gekündigt wird, Sie selbst eine Kündigung aussprechen oder einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, kann die Agentur für Arbeit gegen Sie eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen beim Bezug von Arbeitslosengeld I verhängen. Dies bedeutet im Klartext, Sie bekommen bis zu zwölf Wochen kein Geld!

Daher sollte man es sich vorab gut überlegen, wie und wann man das Arbeitsverhältnis beendet. Um eine Sperre zu vermeiden, sollte man sich vorab beraten lassen. Es gibt verschiedene Möglichkeiten eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld zu vermeiden.

Eigenkündigung
Bei der sogenannten Eigenkündigung, der Kündigung, die man selbst ausspricht, wird keine Sperrzeit verhängt, wenn Sie die feste (nachweisliche) Zusage für einen neuen Job haben oder man selbst zur fristlosen Kündigung berechtigt ist. Dies kann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber wiederholt zu spät, zu wenig oder gar nicht zahlt.

Regelmäßig beraten wir Mandanten mit Burn-out und Depressionen, die in direktem Bezug zum Arbeitsverhältnis stehen. Wenn dies nachweisbar ist, etwa durch ein aussagekräftiges Attest, dann kann dies ebenfalls die Verhängung einer Sperrzeit verhindern.

Gleiches gilt bei einer Eigenkündigung aufgrund eines Umzugs zu dem weit entfernt wohnenden Ehegatten/Lebenspartner. Dies stellt einen wichtigen Grund dar. Umstritten ist es bisher beim Zusammenziehen unverheirateter Paare. Eine finale Klärung durch das Bundessozialgericht steht noch aus.

Aufhebungsvertrag
Bei der Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags sind hiervon abweichende Voraussetzungen zu beachten, damit keine Sperrzeit verhangen wird.

Der Arbeitgeber muss bereits mit einer Kündigung aus betrieblichen oder personenbedingten Gründen gedroht haben. Da dies jedoch meist nicht nachweisbar ist, weil solche Drohung selten schriftlich erfolgen, sollten Sie sich hierauf nicht zu sehr verlassen. Eine Bezugnahme auf den drohenden Arbeitsplatzverlust und die ansonsten unumgängliche Kündigung sollte im Aufhebungsvertrag enthalten sein. Weiterhin muss unbedingt die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten werden. Wird die ordentliche Kündigungsfrist unterschritten, so gibt es für den Zeitraum der Unterschreitung ansonsten kein Arbeitslosengeld.Bei der Höhe der Abfindung gibt es auch immer wieder Probleme. Wenn die Abfindungszahlung weit über dem Üblichen liegt, kann dies ebenfalls zu Nachteilen und einer Anrechnung bis hin zur Verhängung einer Sperrzeit führen. Dies ist jedoch sehr vom jeweiligen Einzelfall abhängig, so dass hier keine pauschale Aussage getroffen werden kann. Die Geschäftsanweisung der Agentur für Arbeit besagt hierzu, dass bei einer höheren Abfindung als 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr eine Prüfung der Rechtsmäßigkeit der hypothetischen Kündigung zu erfolgen hat. Wenn die drohende Kündigung rechtmäßig gewesen wäre, dann „darf“ auch eine höhere Abfindung angenommen werden.

Kündigungsschutzklage
Insofern gegen die tatsächlich erfolgte Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage vorgegangen wurde und dann beim Arbeitsgericht ein gerichtlicher Vergleich mit einer Abfindungsregelung zustande kam, ist in der Regel keine Sperrzeit zu befürchten. Wurde jedoch eine fristlose Kündigung ausgesprochen – hier wird immer von einer verhaltensbedingten Kündigung ausgegangen – so kann die Sperre nur umgangen werden, in dem der Arbeitgeber von diesen Gründen Abstand nimmt. Dies kann in der Regel nur durch eine Kündigungsschutzklage erreicht werden. Grundsätzlich muss jedem geraten werden, der selbst eine Kündigung aussprechen oder eine Aufhebungsvereinbarung unterzeichnen will, sich vorher beraten zu lassen und dann eventuell Kontakt mit dem zuständigen Sachbearbeiter bei der Agentur für Arbeit aufzunehmen. Wer hier jedoch zu schnell der Agentur für Arbeit alles offen legt, der kann auch Fehler begehen. Deswegen sollte man sich erst rechtlich beraten lassen und dann mit dem vorab besprochenen Sachverhalt an die Arbeitsagentur herantreten.

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Thorsten Brenner

Autor:
Thorsten Brenner ist Fachanwalt für Familienrecht und Arbeitsrecht aus Darmstadt
https://kolb-blickhan-partner.de/

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