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27.02.2019
Erwerbstätige Frauen, die als Pflichtversicherte oder freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, erhalten für die Zeit der Mutterschutzfristen, das heißt in den letzten sechs Wochen vor und in den ersten acht Wochen nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld.
Während dieses Zeitraums darf der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin nicht beschäftigen und muss ihr mangels Arbeitsleistung auch kein Arbeitsentgelt zahlen. Das Mutterschaftsgeld soll den dadurch entstehenden Einkommensausfall ausgleichen und zugleich den Anreiz nehmen, während der Schutzfristen einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Voraussetzung für den Erhalt von Mutterschaftsgeld ist, dass die Arbeitnehmerin in einem Arbeitsverhältnis steht oder in Heimarbeit beschäftigt wird und das Arbeitsverhältnis bei Beginn der sechswöchigen Schutzfrist vor der Entbindung noch besteht.
Ebenso können Arbeitnehmerinnen Mutterschaftsgeld beanspruchen, wenn ihr Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft oder innerhalb der Schutzfristen rechtmäßig (mit Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde) gekündigt worden ist. Beginnt das Arbeitsverhältnis erst während der Schutzfristen, wird das Mutterschaftsgeld vom Beginn des Arbeitsverhältnisses an gezahlt. Das Mutterschaftsgeld wird kalendertäglich berechnet und gezahlt. Seine Höhe richtet sich nach dem um die gesetzlichen Abzüge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Sozialversicherungsbeiträge) verminderten Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung. Aus diesem Referenzbetrag errechnet sich das durchschnittliche tägliche Nettoarbeitsentgelt, indem man diesen durch 90 Tage teilt – bei einem gleich bleibenden Monatsentgelt – oder durch die tatsächlichen Kalendertage – bei einem nicht gleich bleibenden Monatsentgelt. Der Höchstbetrag des Mutterschaftsgeldes beträgt 13 Euro pro Kalendertag.
Übersteigt das kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt diese 13 Euro und steht die Arbeitnehmerin in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis, kann sie von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld verlangen. Dieser besteht in der Differenz aus dem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt und den durch die gesetzliche Krankenversicherung gezahlten 13 Euro.
Nur der leiblichen Mutter, nicht dagegen der Adoptivmutter steht der Anspruch auf Mutterschaftsgeld zu. Bei Mehrlings- oder Frühgeburten sowie bei der Geburt eines behinderten Kindes verlängert sich der Bezugszeitraum auf die ersten zwölf Wochen nach der Entbindung. Der Antrag muss bei der Krankenversicherung mit einer Bescheinigung eines Arztes oder einer Hebamme über den voraussichtlichen Tag der Entbindung eingereicht werden. Das Mutterschaftsgeld wird auf das Elterngeld angerechnet, was sich dadurch entsprechend reduziert. Frauen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder dort über ein Familienmitglied versichert sind, erhalten für die Schutzfristen und den Entbindungstag auf Antrag Mutterschaftsgeld über das Bundesversicherungsamt in Höhe von maximal 210 Euro pro Monat.
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Autor:
Christian Zeh, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Familienrecht und Sozialrecht in Langenselbold
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