Junge am Strand
Urlaub mit Mama ODER Papa

28.09.2017

Foto: © Pixabay.de

Jedes Jahr haben unzählige geschiedene Eltern, die sich das gemeinsame Sorgerecht teilen, die selben Fragen. Der Kurztrip oder der Urlaub mit dem Kind sind schon gebucht und auf einmal fällt einem auf, dass man vielleicht den anderen Elternteil noch fragen müsste. Muss ich das denn wirklich?

Es ist unbestritten, dass gemeinsame Urlaube sich zumeist positiv auf das Kindeswohl und die Kindesentwicklung auswirken. Es kommt natürlich auch immer auf die Region an, in die die Planung einen führt. Deswegen sollte man vorab bereits überlegen, ob die Reise der Zustimmung beider Sorgeberechtigter bedarf. Die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts bei Getrenntlebenden ist in § 1687 BGB geregelt. Nach dieser Vorschrift müssen die Sorgeberechtigten bei wichtigen Entscheidungen bezüglich des Kindes übereinstimmen. Dies betrifft nicht die Entscheidungen des täglichen Lebens, die von demjenigen Sorgeberechtigten zu treffen sind, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Was muss ich bei der Urlaubswahl beachten?

Hier stellt sich nun die Frage, ob die Zustimmung beider Sorgeberechtigter notwendig ist. Stimmen alle dem Urlaub zu, gibt es kein Problem. Falls der andere Sorgeberechtigte jedoch nicht zustimmt, sollte m an klären, ob dessen Zustimmung überhaupt notwendig ist. Die Zustimmung ist nur erforderlich, wenn die Urlaubsreise eine Entscheidung von erheblicher Bedeutung für das Kind darstellt. Insofern es sich um eine Entscheidung des täglichen Lebens handelt, kann die Entscheidung über die Reise der Sorgeberechtigte allein treffen, bei dem sich das Kind gerade aufhält.

Entbehrlich ist die Zustimmung bei einer Auslandsreise, wenn sie in ein sicheres Land führt und zeitlich nicht ausufert. Sobald die Reise jedoch in ein weit entferntes, exotisches oder unsicheres Land führt (etwa Myanmar, Ägypten oder Kongo), handelt es sich nicht mehr um eine Angelegenheit des täglich Lebens.

Gerichte differenzieren hier oft nach Reiseziel und Alter des Kindes. Die Sorgeberechtigten müssen dann entweder eine Einigung erzielen oder das Familiengericht ersuchen, die Entscheidung auf einen Sorgeberechtigten zu übertragen. Kurz und knapp: Es kommt auf das Urlaubsziel und das Kindesalter an!

Wie sieht es bei Ausflügen und Klassenfahrten aus?

Normale Ausflüge in die Nachbarstadt, ein Museum oder zu einer Sportveranstaltung sind Entscheidungen des täglichen Lebens und daher nicht zustimmungsbedürftig. Selbst Besuche größerer Veranstaltungen sind Entscheidungen des täglichen Lebens, solange sie dem Kindeswohl entsprechen. Hierbei ist vom Sorgeberechtigten abzuwägen, ob die Veranstaltung altersgerecht ist und nicht das Kindeswohl gefährdet. Diese theoretisch leicht zu beantwortende Frage, ist praktisch jedoch meist schwierig, da hier verschiedene Wert- und Moralvorstellungen erheblichen Einfluss nehmen und die Ansichten zur Charakter- und Persönlichkeitsentwicklung differieren. Eine Kindeswohlgefährdung wäre etwa bei der Teilnahme einer Demonstration einer verfassungsfeindlichen Organisation zu bejahen. Der weitere Sorgeberechtigte könnte aufgrund derartiger Vorkommnisse beim Familiengericht nach § 1666 BGB Beschränkungen bis hin zum vollständigen Entzug des Sorgerechts erwirken, weswegen die Entscheidungen vom allein zustimmenden Sorgeberechtigten gut bedacht werden sollten.

Ähnlich sieht es auch bei Klassenfahrten aus. Die Zustimmung beider Sorgeberechtigter ist hier nur notwendig, wenn es sich um längerfristige und ungewöhnliche Aufenthalte handelt. Da Klassenfahrten zumeist einen festen schulischen Bestandteil darstellen, fördern sie die Entwicklung des Kindes und stellen eine Entscheidung des täglichen Lebens dar.

Dies gilt jedoch nicht bei mehrmonatigen Schüleraustauschprogrammen. Diese sind gerade kein fester Bestandteil des Lehrplans, sondern finden auf freiwilliger Basis statt. Zudem finden diese meist mit ausländischen Schulen statt und stellen daher keine Entscheidung des täglichen Lebens dar. Hier müssen beide Sorgeberechtigte zustimmen.

Beim Besuch von Freunden oder Verwandten innerhalb Deutschlands ist keine Zustimmung des weiteren Sorgeberechtigten notwendig. Hier sollte nur darauf geachtet werden, dass es zu keinen Kollisionen mit einer eventuell bestehenden Umgangsregelung kommt.

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Thorsten Brenner
Autor:
Thorsten Brenner ist Fachanwalt für Familienrecht und Arbeitsrecht aus Darmstadt
https://kolb-blickhan-partner.de/

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