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31.05.2017
Für Eltern kann im Fall einer Trennung die Entscheidung für oder wider das Wechselmodell ideal sein, soweit sie sich darauf einigen, dass jeder möglichst viel von seinem Kind hat. Die Annahme, dass das automatisch auch jedem Kind gut tun muss, ist nicht richtig.
Was bedeutet das Wechselmodell für das Kind?
Entspricht dies dem Kindeswohl, wenn es häufig zwischen zwei Lebensorten wechseln muss? Die Eltern können sich abweichend von der in § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB angenommenen Betreuungssituation für das sogenannte paritätische Wechselmodell entscheiden. Voraussetzung hierfür ist, dass sich das Kind zu gleichen Anteilen bei dem einen und dem anderen Elternteil aufhält, und jeder Elternteil etwa die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben wahrnimmt.
Vorteile des Wechselmodells:
Dem Kind steht das Recht zu, auch nach der Trennung beide Elternteile gleichermaßen zu sehen und mit ihnen engeren Umgang zu hegen. Die tägliche Betreuung durch beide Elternteile fördert die Entwicklung des Kindes in großem Maße und bietet ihnen Geborgenheit.
Darüber hinaus genießen auch die Eltern einen großen Vorteil – sofern die Kommunikation miteinander stimmt: Sie haben beide in gleichem Maße Anteil an der Kindererziehung und -betreuung und sehen ihren Nachwuchs regelmäßig. So kann die Eltern-Kind-Bindung trotz Trennung für beide gewährleistet und gestärkt werden.
Zudem können die Eltern die Anpassungsmöglichkeit des Betreuungsmodells dazu nutzen, die Kinderbetreuung auf die eigene zeitliche Verfügbarkeit auszurichten und so die Zeit intensiver zu nutzen. Somit kann jeder dem Kind die Aufmerksamkeit zukommen lassen, die er aufbringen kann und die der Nachwuchs selbst benötigt.
Nachteile des Wechselmodells:
Das Kind kann aufgrund der fehlenden Kontinuität verwirrt werden. Infolge des täglichen Wechsels der Lebensorte kann auch ein Gefühl der Zerrissenheit entstehen.
Können die Eltern nicht miteinander kommunizieren oder streiten sie sich des Öfteren vor dem Kind, schadet dies dem Kindeswohl.
Bei verschiedenen Betreuungs- und Erziehungsansätzen der Eltern kann dadurch ebenfalls eine Verunsicherung des Kindes entstehen. Die Identifizierung mit den Werten des einen Elternteils können zu Konflikten im Beisein des anderen beitragen.
Das Gelingen des Wechselmodells hängt folglich von der im Einzelfall vorliegenden Konstellation sowie von dem Engagement der Eltern ab.
Im Fall des Wechselmodells haben grundsätzlich beide Elternteile für den Barunterhalt des Kindes einzustehen. Der Unterhaltsbedarf bemisst sich nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst außerdem den infolge des Wechselmodells entstehenden Mehrbedarf.
Der dem Kind von einem Elternteil während dessen Betreuungszeiten im Wechselmodell geleistete Naturalunterhalt führt nicht dazu, dass ein Barunterhaltsanspruch nicht geltend gemacht werden kann. Der geleistete Naturalunterhalt ist vielmehr nur als (teilweise) Erfüllung des Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen.
Der Unterhaltsanspruch kann in zulässiger Weise vom Kind gegen den besser verdienenden Elternteil geltend gemacht werden. Dass er sich auf den Ausgleich der nach Abzug von den Eltern erbrachter Leistungen verbleibenden Unterhaltsspitze richtet, macht ihn nicht zu einem – nur zwischen den Eltern bestehenden – familienrechtlichen Ausgleichsanspruch.
Das Kindergeld ist auch im Fall des Wechselmodells zur Hälfte auf den Barbedarf des Kindes anzurechnen. Der auf die Betreuung entfallende Anteil ist zwischen den Eltern hälftig auszugleichen. Der Ausgleich kann in der Form der Verrechnung mit dem Kinderunterhalt erfolgen.
Widerstrebt die Elternvereinbarung über das Wechselmodell dem Wunsch oder den Interessen des Kindes ist eine Durchführung entgegen dem Kindeswohl nicht angeraten oder durchsetzbar.
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Autorin:
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