Schwangere klebt Zettel mit Namen auf Bau
Wie soll mein Baby heißen?

14.07.2016

Foto: © Fotolia.com/inarik

Die Entscheidung, welchen Vornamen das Kind tragen soll, fällt oft schwer. Beeinflusst von Familienmitgliedern, Bedeutung, möglichen Spitznamen oder gar Originalität fällt die Entscheidung nicht leichter.

Ist sie erst einmal getroffen, gibt es so gut wie kein Zurück mehr. Insofern sollte nicht übereilt über den Vornamen des Kindes entschieden werden, denn wenn Eltern sich über den Vornamen des Kindes noch nicht ganz sicher sind, sollten sie im Krankenhaus zunächst auf die Angabe des Namens verzichten.

Hintergrund dafür ist: In der Geburtsanzeige hält das Krankenhaus Geburtszeit und Geburtsort des Babys, die persönlichen Daten der Eltern sowie Vor- und Familiennamen des Kindes fest – sofern dieser mitgeteilt wurde. Durch ihre Unterschriften unter der Geburtsanzeige mit Angaben des Vornamens legen sich die Eltern offiziell fest. Ähnliches gilt für eine Geburt zu Hause oder in einem Geburtshaus.

In dem Fall melden die Eltern selbst die Ankunft ihres Kindes bei der Behörde mit einer Bescheinigung des bei der Geburt anwesenden Arztes, der Hebamme oder des Entbindungspflegers. Für die Namensgebung genügt eine einfache schriftliche Erklärung der Eltern. Erreicht dieses von den Eltern unterzeichnete Dokument die Behörde, ist der darin übermittelte Vornamen verbindlich.

Grundsätzlich gilt § 18 Personenstandsgesetz (PStG). Danach muss das Kind innerhalb 7 Tagen nach der Geburt beim Standesamt angemeldet werden. Das können die Eltern oder Personen, die bei der Geburt dabei waren, persönlich tun. Alternativ kann die Klinik oder das Geburtshaus die Geburt schriftlich in Form der Geburtsanzeige dem Amt melden.

Zuständig ist die Behörde des Geburtsortes, die anhand der Angaben die Geburtsurkunde für das Neugeborene ausstellt und die Meldebehörde über den kleinen Neubürger informiert. Die fertige Geburtsurkunde können sich die Eltern schließlich in der Behörde oder im Krankenhaus abholen oder sich gegen eine Gebühr zuschicken lassen.

Paare, denen die Entscheidung für einen Vornamen schwer fällt, müssen sich nicht unter Druck setzen lassen. Sie haben dafür einen Monat Zeit und erhalten vom Standesamt statt einer Geburtsurkunde zunächst eine Geburtsbescheinigung.

Ist bereits eine Geburtsurkunde ausgestellt, ist es definitiv zu spät für einen unproblematischen Wechsel des Vornamens.

Eine Änderung ist nur noch unter engen Voraussetzungen möglich, etwa bei exotischem Vorname bei Einbürgerung, Verwechslungsgefahr, Vornamen, die lächerlich oder anstößig klingen, wenn das Geschlecht nicht eindeutig erkennbar ist, problematische Schreibweise oder Aussprache, wenn durch Vornamen psychische Probleme ausgelöst werden oder bei Geschlechtsumwandlung.

Also machen Sie es nicht so, wie Eltern, die sich entschlossen hatten, ihrer Tochter den Namen Zoey zu geben bis sie schließlich herausfanden, dass Zoey einer der Top-Namen für Hunde ist.

Astrid Nastasi

Autorin:
Astrid Nastasi arbeitet seit 1981 als Rechtsanwältin mit Schwerpunkt Familienrecht, seit 1996 als Fachanwältin für Arbeitsrecht.
http://www.rae-nastasi-wrede.de

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