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31.05.2016
Die Großeltern hatten für ihren Enkel ein Sparbuch angelegt und darauf 1.000 Euro eingezahlt. Das Sparbuch wurde dem Vater des Kindes übergeben. Dieser zahlte auch einen Betrag von 1.350 Euro mit dem Verwendungszweck Geburts- und Taufgeld hierauf ein. Nun kam es anders wie geplant und die Eltern des Kindes trennten sich. Die Mutter des Kindes war alleine sorgeberechtigt und nahm Kind und Sparbuch bei Auszug mit. Sie hob den gesamten Betrag ab und kaufte hierfür ein Kinderbett mit Lattenrost und Matratze, einen Kleiderschrank, einen Kinderschreibtisch, einen Autokindersitz sowie Kleidung und diverse Spielsachen. Sie meinte, dass es sich eben um eine Art Grundausstattung für das Kind handelte. Zudem schaffte sie eine Waschmaschine und einen Trockner für den neuen Haushalt an.
Das Kind, später vertreten durch den Vater, machte nun die Rückzahlung der vom Sparbuch abgehobenen Beträge geltend.
Es wurde gestritten, ob die Mutter zur Abhebung und Verwendung des Geldes überhaupt berechtigt war. Der Vater behauptete, dass die Mutter dies eben gerade nicht gewesen sei und damit sich gegenüber dem eigenen Kind schadensersatzpflichtig gemacht habe.
Das Oberlandesgericht sah es so, dass die Mutter ihrem Kind die volle Summe zurückzahlen muss. Die Mutter habe durch sogenanntes pflichtwidriges schuldhaftes Handeln das Vermögen des Kindes geschädigt. Das Oberlandesgericht sah als maßgeblich an, dass die Großeltern das Sparbuch auch in Natura zur Verfügung gestellt hatten. Sie hatten es nicht lediglich für das Kind angelegt und bei sich behalten, sondern dem Kind auch tatsächlich gegeben. Insofern konnte davon ausgegangen werden, dass es sich nicht mehr um das Geld der Großeltern und schon gar nicht um das Geld der Eltern des Kindes handeln sollte. Das Geld sollte erkennbar eigenes Geld des Kindes sein. Für dieses sei es von den Großeltern vorgesehen gewesen. Auch hinsichtlich des weiteren vom Vater des Kindes eingezahlten Geldes sei anzunehmen, dass dieses von Dritten zu Gunsten des Kindes geschenkt worden sei, wie sich aus dem Einzahlvermerk ergäbe.
Obwohl die Mutter zum Zeitpunkt der Abhebungen alleine sorgeberechtigt gewesen war, kam es nicht darauf an, ob die Mutter das Geld tatsächlich für die Ausstattung des Kindes verwandt hatte. Die (Grund-)Ausstattung eines Kindes mit Einrichtungs- und Bekleidungsgegenständen hätten die Kindeseltern aus eigenen Mitteln im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zu bestreiten, Kindesvermögen dürfe hierfür nicht herangezogen werden. Gleiches gilt umso mehr für den Erwerb von Haushaltsgegenständen wie Waschmaschine und Wäschetrockner.
Wenn nach Trennung ein ungedeckter Bedarf bestanden habe, so hätte die Kindesmutter dies im Rahmen von Unterhaltsansprüchen gegen den Vater geltend machen müssen und sich nicht einfach aus dem Vermögen des Kindes bedienen dürfen. Damit habe sie sich wegen des Vermögensverlustes schadensersatzpflichtig gemacht.
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