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14.07.2021
Da stellt sich die Frage, ob das Kind nach einem ganzen Tag Schule dazu verpflichtet werden kann, bei der häuslichen Arbeit oder sogar im Geschäft der Eltern zu unterstützen. § 1619 BGB besagt, dass das Kind, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird, verpflichtet ist, „in seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechender Weise“ bei den Eltern im Hauswesen und Geschäften Dienste zu leisten.
Es ist dabei jedoch nicht so zu verstehen, dass die Dienste aufgrund der Unterhaltsgewährung eine Gegenleistung des Kindes darstellen soll, sondern vielmehr ist ein familienbezogener Ausgleich eigener Art damit gemeint. Jedoch sollen jetzt nicht Eltern ihre Kinder verklagen, wenn sie im Haushalt nicht anpacken, vielmehr spielt die Vorschrift vor allem eine Rolle im Schadensersatzrecht, wenn das Kind verletzt wird und nicht mehr mithelfen kann.
Entscheidend ist bei der Verpflichtung das Eltern-Kind-Verhältnis sowie das Wohnen in der eigenen häuslichen Gemeinschaft der Eltern bis sie nicht mehr unterhaltspflichtig sind – sprich nach Abschluss der Ausbildung oder des 1. Studiums. Die Regel gilt für leibliche Kinder und auch Adoptivkinder. Es genügt dabei, dass das Kind sich im Haushalt eines Elternteiles aufhält – also auch bei getrennt Lebenden findet die Vorschrift Anwendung. Inhaltlich können jedoch nur Dienstleistungen gefordert werden, die auch wirklich für die Eltern notwendig sind, zum Beispiel Putzen im eigenen Haushalt oder die Mitarbeit im eigenen Betrieb.
Laut Oberlandesgericht ist der Beginn der Pflicht mit der Vollendung des 12. Lebensjahres üblich. Grundschulkinder sind von der Pflicht also noch nicht betroffen, natürlich kann man diese aber schon an das Helfen im Haushalt heranführen und gewöhnen. Über dieser Verpflichtung steht natürlich die Ausbildung und die persönliche Entwicklung des Kindes. Auch wenn das Jugendarbeitsschutzrecht hier noch keine Anwendung findet, hilft es als Richtschnur. Mehr dazu können Sie gern im Artikel „Taschengeld & Co.“ aus der Ausgabe Juni 2020 nachlesen*. Gerade bei Hilfe im eigenen Betrieb kann es sich nur um geringfügige Hilfeleistungen handeln. Das Kind soll und kann nicht über die Maßen gefordert werden.
Zum Verständnis: Es zählen zum Beispiel die Mithilfe bei Besorgungen im Haushalt, die Betreuung von Geschwistern und auch kleinere Dienste im Geschäft oder Handwerksbetrieb. Darunter fällt auch das Anpacken im landwirtschaftlichen Familienbetrieb genauso wie die Hilfe in einer Anwalts- oder Arztpraxis. Sind beide Elternteile voll berufstätig, so ist die Verpflichtung und der Umfang etwas höher zu sehen, als wenn dies nicht der Fall ist. So ist bei einem 14-jährigen Kind, das ganztägig in die Schule geht, eine Stunde am Tag durchaus angemessen. Kommen außerschulische Aktivitäten wie Musikunterricht oder Sportveranstaltungen etc. dazu, könnte die Hilfe auf das Wochenende reduziert werden. Volljährige Kinder können selbstverständlich ihre Dienstleistungspflicht dadurch beenden, dass sie ausziehen.
Zusammenfassend gibt es also tatsächlich die Verpflichtung des Kindes, den Eltern zu helfen. Natürlich steht jedoch das Kindswohl über allem und muss immer vorrangig beachtet werden, so dass man bei einer vollen schulischen Auslastung nicht mehr als eine halbe bis ganze Stunde am Tag einfordern könnte.
Aber vielleicht hilft ja der Verweis auf das BGB, wenn das Kind das nächste Mal keine Lust hat die Spülmaschine einzuräumen oder sein Spielzeug im Kinderzimmer wegzupacken…
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Autorin:
Ulrike Schmidt-Fleischer hat einen Sohn und eine Tochter und ist selbstständige Rechtsanwältin für Arbeitsrecht.
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